Sozialbestattung in Kiel: Antrag beim Amt für Wohnen und Grundsicherung
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten aber nicht tragen kann, kann die Übernahme nach § 74 SGB XII beantragen. In Kiel ist dafür das Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung zuständig.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Bestattungskosten Kiel; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel, gültig ab 01.04.2025.
Zuständige Stelle in Kiel
Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung
Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel SGB XII (Bestattungskosten)
Deliusstraße 2, 24114 Kiel
Telefon nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
- A bis Kd: 0431 901-3379
- Ke bis Schü: 0431 901-3365
- Schv bis Z: 0431 901-5888
- Behördennummer: 115
E-Mail: Bestattungskosten@kiel.de
Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14 bis 16 Uhr
Die Stadt beschreibt das Verfahren auf ihrer Dienstleistungsseite zur Übernahme der Bestattungskosten. Online stellen Sie den Antrag über den Mantelantrag im Landesportal Schleswig-Holstein.
Laut Stadt gilt: Der Antrag ist schriftlich zu stellen, eine Frist gibt es nicht. Übernommen werden die Kosten einer einfachen, angemessenen und würdigen Bestattung. Erfragen Sie vor dem Auftrag an den Bestatter beim Amt, welche Kosten übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen in Schleswig-Holstein
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass.
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein (BestattG) sorgen die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung. Hinterbliebene sind nach § 2 Nr. 12 die volljährigen Personen in dieser Reihenfolge: Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, leibliche und adoptierte Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder. Hinterbliebene auf demselben Rang, etwa mehrere Kinder oder mehrere Enkelkinder, haften für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 2 Satz 3).
Wenn niemand handelt: Sorgt niemand für die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde für die Bestattung zu sorgen (§ 13 Abs. 2 Satz 2). In Kiel ist das die Landeshauptstadt Kiel, Ordnungsamt, Fabrikstraße 8-10, 24103 Kiel, Telefon 0431 901-1110, E-Mail ordnungsamt@kiel.de. Die Urnenbeisetzung erfolgt dann in der Grabstätte Landeshauptstadt Kiel (§ 19 Friedhofssatzung, 514,10 €, Nr. 3.7). Die Kosten können die Bestattungspflichtigen anschließend tragen müssen.
Fristen: Die verstorbene Person muss spätestens 36 Stunden nach dem Tod in einen Leichenraum überführt werden (§ 10 Abs. 1). Bestattet werden darf frühestens 48 Stunden nach dem Tod; Erdbestattung oder Einäscherung soll innerhalb von neun Tagen erfolgen (§ 16 Abs. 1). Urnen sollen innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden (§ 16 Abs. 3).
Bestattungsformen: Erlaubt sind die Erdbestattung auf einem Friedhof im Sarg und die Feuerbestattung mit Urnenbeisetzung auf einem Friedhof oder auf See; eine Bestattung ohne Sarg ist möglich (§ 15 Abs. 1). Vor jeder Einäscherung ist eine zweite Leichenschau vorgeschrieben (§ 17 Abs. 1).
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. In Kiel ist das die Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung. Fragen Sie vor dem Auftrag an den Bestatter beim Amt nach, welche Kosten übernommen werden.
Quelle: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 944). Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Wann der Sozialhilfeträger die Kosten übernimmt
Übernommen werden die erforderlichen Kosten, soweit es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen (§ 74 SGB XII). Geprüft wird dabei, was aus dem Nachlass, einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag zur Verfügung steht, und wie Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person aussehen.
Zur Orientierung bei den städtischen Gebühren: Ein Urnengemeinschaftsgrab in Rasen ohne Trauerfeier und ohne Begleitung kostet in Kiel 817,70 € zuzüglich Einäscherung nach Angebot, ein traditionelles Sargwahlgrab mit Öffnen und Schließen ohne Kapelle 2.421,80 €. Welche Leistungen im Einzelfall als erforderlich gelten, entscheidet das Amt.
Was Sie bereithalten sollten
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Angaben zu Einkommen und Vermögen der verstorbenen Person und zum Nachlass
- Angaben zu einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung und zu einem Bestattungsvorsorgevertrag
- Angaben zu Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen
- Kostenvoranschlag des Bestatters und, sobald vorhanden, die Rechnungen
Unser Rat: Anruf vor dem Auftrag
Rufen Sie beim Amt für Wohnen und Grundsicherung an, bevor Sie einen Bestatter beauftragen. Dann können Sie klären, welche Leistungen übernommen werden, und vermeiden Kosten, die über das Erforderliche hinausgehen. Sagen Sie dem Bestatter gleich zu Beginn, dass ein Antrag auf Kostenübernahme läuft.
Die verstorbene Person muss spätestens 36 Stunden nach dem Tod in einen Leichenraum überführt werden. Lässt sich der Auftrag deshalb nicht aufschieben, stellen Sie den Antrag so bald wie möglich danach und bewahren alle Rechnungen und Belege auf. Einen Kostenvoranschlag, den Sie dem Amt vorlegen können, erhalten Sie über unsere Anfrage. Wie sich die Gebühren zusammensetzen, lesen Sie auf der Startseite.